Leerer Gerichtssaal mit Richtertisch und Parteitischen im Abendlicht

Tätigkeitsgebiet

Prozessanwalt für Zivilprozesse in Bern und Thun

Nicht jeder Streit lässt sich am Verhandlungstisch lösen. Wenn es vor Gericht geht, kommt es auf die richtige Strategie, sauber eingehaltene Fristen und eine realistische Einschätzung von Chancen und Kosten an. Als Prozessanwalt in Bern, Thun und Umgebung führe ich Zivilprozesse in allen Stadien – von der Schlichtungsverhandlung bis vor das Bundesgericht.

Häufige Fragen

Wie läuft ein Zivilprozess ab?

Jeder Prozess ist anders; je nach Rechtsgebiet, Streitwert und Verfahrensart gibt es zahlreiche Varianten. Im Standardfall läuft ein Zivilprozess so ab:

  1. Schlichtung: Zuerst versucht eine Schlichtungsbehörde, die Parteien zu einigen (Art. 197 ZPO). Das Gesuch ist einfach einzureichen (Art. 202 Abs. 1 ZPO). Viele Fälle enden hier mit einem Vergleich.
  2. Klage: Scheitert die Einigung, erhalten Sie eine Klagebewilligung. Mit ihr können Sie innert drei Monaten beim Gericht klagen (Art. 209 Abs. 3 ZPO), in Mietsachen innert 30 Tagen (Art. 209 Abs. 4 ZPO).
  3. Verfahren vor Gericht: Die Parteien reichen ihre Rechtsschriften ein, das Gericht hört Zeugen an, holt Gutachten ein und führt eine Verhandlung durch. Auch hier kommt es oft noch zu einem Vergleich.
  4. Urteil und Rechtsmittel: Wer mit dem Urteil nicht einverstanden ist, kann es beim Obergericht und allenfalls beim Bundesgericht anfechten.

Daneben gibt es raschere Verfahren, etwa das summarische Verfahren bei der Rechtsöffnung oder bei klaren Fällen, das ohne Schlichtung auskommt (Art. 198 lit. a ZPO). Welcher Weg in Ihrem Fall der richtige ist, bespreche ich gerne mit Ihnen.

Muss ich immer zuerst zur Schlichtungsbehörde?

Meistens ja. Die Schlichtung ist günstig, rasch und oft erfolgreich. Bei Streitwerten bis 2000 Franken kann die Schlichtungsbehörde auf Antrag sogar selbst entscheiden (Art. 212 Abs. 1 ZPO); bis 5000 Franken kann sie einen Urteilsvorschlag machen (Art. 210 Abs. 1 lit. c ZPO). Bei Streitwerten ab 100 000 Franken können die Parteien gemeinsam darauf verzichten (Art. 199 Abs. 1 ZPO). Ich bereite Sie auf die Schlichtungsverhandlung vor und begleite Sie dorthin.

Was kostet ein Prozess, und wer bezahlt?

Grundsätzlich zahlt, wer verliert: die Gerichtskosten und eine Entschädigung für die Anwaltskosten der Gegenseite (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gewinnt jede Seite teilweise, werden die Kosten aufgeteilt.

Beispiel: Sie klagen 40 000 Franken ein und erhalten 20 000 Franken zugesprochen. Dann tragen Sie in der Regel rund die Hälfte der Kosten.

Zu Beginn verlangt das Gericht von der klagenden Partei einen Kostenvorschuss; seit 1. Januar 2025 in der Regel höchstens die Hälfte der erwarteten Gerichtskosten (Art. 98 ZPO). Im Schlichtungsverfahren in Mietsachen fallen keine Gerichtskosten an (Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO); die Kosten einer anwaltlichen Vertretung sind davon nicht erfasst. Wer sich einen Prozess nicht leisten kann und gute Chancen hat, erhält unentgeltliche Rechtspflege (Art. 117 ZPO). Oft übernimmt auch eine Rechtsschutzversicherung die Kosten. Vor jedem Prozess erhalten Sie von mir eine ehrliche Einschätzung von Chancen und Kostenrisiko.

Was ist das vereinfachte Verfahren?

Ein einfacheres und schnelleres Verfahren für Streitigkeiten bis 30 000 Franken (Art. 243 Abs. 1 ZPO), unabhängig vom Betrag etwa für Streitigkeiten über Kündigungsschutz bei Mietwohnungen (Art. 243 Abs. 2 ZPO). Das Gericht hilft stärker mit, den Sachverhalt zu klären.

Ich habe das Urteil verloren. Kann ich es anfechten?

Ja, mit einem Rechtsmittel beim Obergericht:

  • Berufung, wenn der Streitwert mindestens 10 000 Franken beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Das Obergericht prüft den Fall dann umfassend neu.
  • Beschwerde bei tieferem Streitwert (Art. 319 ZPO). Hier wird nur geprüft, ob das Gericht das Recht falsch angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt hat (Art. 320 ZPO).

Die Frist beträgt 30 Tage ab Zustellung des begründeten Urteils (Art. 311 Abs. 1 ZPO), in raschen (summarischen) Verfahren nur 10 Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Ans Bundesgericht gelangt man in der Regel erst ab einem Streitwert von 30 000 Franken, in Miet- und Arbeitssachen ab 15 000 Franken (Art. 74 Abs. 1 BGG). Haben Sie ein Urteil erhalten, melden Sie sich rasch: Ich prüfe die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels und reiche es fristgerecht ein. Beachten Sie dabei, dass ein Mandat und eine Fristverantwortung nicht bereits bei Ihrer Anfrage, sondern erst nach verbindlicher Mandatsübernahme durch die Advokatur Kamer zustande kommt.

Gibt es Gerichtsferien?

Ja. Gesetzliche Fristen stehen still vom 7. Tag vor bis zum 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis 15. August sowie vom 18. Dezember bis 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO). Vorsicht: Im Schlichtungsverfahren und in summarischen Verfahren, etwa bei der Rechtsöffnung, laufen die Fristen trotzdem weiter (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Hier werden in der Praxis die meisten Fristen verpasst.

Die Informationen auf dieser Seite dienen ausschliesslich der allgemeinen Orientierung. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine Beurteilung Ihres Einzelfalls nicht ersetzen. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen; Gesetze und Rechtsprechung können sich jederzeit ändern. Wer sich auf die Informationen stützt, tut dies auf eigenes Risiko. Für eine verbindliche Einschätzung Ihres Anliegens mandatieren Sie bitte eine Anwältin oder einen Anwalt – die Advokatur Kamer in Bern steht Ihnen dazu gerne zur Verfügung. Ein Mandatsverhältnis entsteht erst durch ausdrückliche Vereinbarung.