Unterzeichneter Vertrag mit Füllfederhalter auf einem Schreibtisch in der Kanzlei

Tätigkeitsgebiet

Anwalt für Vertragsrecht in Bern und Thun

Verträge begleiten uns täglich – beim Auftrag an den Handwerker, beim Autokauf, beim Fitnessabo. Meist läuft alles reibungslos. Wenn nicht, stellt sich rasch die Frage: Was gilt eigentlich, und was kann ich tun? Als Rechtsanwalt für Vertragsrecht in Bern, Thun und Umgebung erstelle und redigiere ich Verträge, prüfe sie vor der Unterschrift und setze Ihre Ansprüche durch, wenn die Gegenseite nicht leistet.

Häufige Fragen

Gilt auch eine mündliche Abmachung?

In den meisten Fällen ja. Ein Vertrag entsteht, sobald sich beide Seiten einig sind (Art. 1 Abs. 1 OR); eine bestimmte Form ist nur nötig, wo das Gesetz sie verlangt (Art. 11 Abs. 1 OR).

Beispiel: Sie vereinbaren am Telefon mit einem Maler, dass er Ihre Wohnung für 3000 Franken streicht. Dieser Vertrag gilt.

Ausnahmen sind etwa der Kauf eines Grundstücks, der vor einer Notarin abgeschlossen werden muss (Art. 216 Abs. 1 OR), und die Bürgschaft (Art. 493 OR). Das eigentliche Problem mündlicher Abmachungen ist der Beweis: Wer sich auf eine Vereinbarung beruft, muss sie beweisen (Art. 8 ZGB). Halten Sie wichtige Punkte deshalb schriftlich fest. Steht ein bedeutender Vertrag an, prüfe ich ihn gerne vor Ihrer Unterschrift – das kostet weniger als ein späterer Streit.

Was gilt, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) etwas anderes regeln?

Viele Verträge verweisen auf AGB, das «Kleingedruckte». Diese können das Gesetz in vielen Punkten abändern, etwa bei Haftung, Garantie oder Kündigung. Sie gelten aber nur, wenn sie Vertragsbestandteil geworden sind, also wenn Sie vor Vertragsschluss darauf hingewiesen wurden und sie einsehen konnten. Zudem gilt:

  • Ungewöhnliche Klauseln, mit denen niemand rechnen musste, gelten nicht, wenn nicht besonders auf sie hingewiesen wurde (Ungewöhnlichkeitsregel; BGE 138 III 411).
  • Unklare Klauseln werden zulasten dessen ausgelegt, der sie verfasst hat.
  • Persönliche Abmachungen gehen den AGB vor.
  • Gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten sind AGB unlauter, die ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zu deren Nachteil schaffen (Art. 8 UWG).

Beispiel: Ein Fitnessabo verlängert sich laut AGB automatisch um zwei Jahre, wenn Sie nicht drei Monate vorher kündigen. Ob eine solche Klausel gilt, hängt davon ab, wie deutlich darauf hingewiesen wurde.

Ob eine bestimmte Klausel in Ihrem Vertrag gültig ist, kann ich als Ihr Anwalt anhand der konkreten AGB beurteilen.

Die Gegenseite bezahlt meine Rechnung nicht. Was nun?

Zuerst mahnen. Mit der Mahnung gerät die Schuldnerin in Verzug (Art. 102 Abs. 1 OR); war ein fester Zahlungstermin vereinbart, schon mit dessen Ablauf (Art. 102 Abs. 2 OR). Ab dann schuldet sie Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr (Art. 104 Abs. 1 OR). Bleibt die Zahlung aus, können Sie die Forderung betreiben, ohne vorher vor Gericht zu gehen (siehe Betreibung und Konkurs). Gerne übernehme ich für Sie Mahnung, Betreibung und wenn nötig das Gerichtsverfahren.

Die Gegenseite liefert nicht. Kann ich vom Vertrag zurücktreten?

Ja, aber nicht sofort.

Beispiel: Die bestellte Küche hätte am 1. März geliefert werden sollen, und nichts passiert.

Sie setzen dem Lieferanten zuerst eine angemessene Nachfrist, etwa zwei Wochen. Läuft auch diese ungenutzt ab, können Sie wählen: weiter auf der Lieferung bestehen, auf die Lieferung verzichten und Schadenersatz verlangen oder vom Vertrag zurücktreten (Art. 107 OR). Verzicht oder Rücktritt müssen Sie sofort nach Ablauf der Nachfrist erklären. Eine Nachfrist ist nicht nötig, wenn der Lieferant klar erklärt, er werde nicht liefern (Art. 108 OR). Wer einen dieser Schritte auslässt oder falsch formuliert, kann seine Rechte verlieren. Ich unterstütze Sie dabei, Nachfrist und Rücktritt rechtssicher zu erklären.

Ich habe mich beim Vertragsschluss geirrt oder wurde getäuscht. Bin ich trotzdem gebunden?

Nicht unbedingt.

Beispiel: Der Verkäufer versichert Ihnen, das Occasionsauto sei unfallfrei. Später stellt sich heraus, dass es einen schweren Unfall hatte.

Ein Vertrag ist unverbindlich, wenn Sie sich in einem wesentlichen Punkt geirrt haben (Art. 23 und 24 OR), absichtlich getäuscht (Art. 28 OR) oder bedroht wurden (Art. 29 OR). Sie müssen der Gegenseite aber innert eines Jahres seit Entdeckung mitteilen, dass Sie den Vertrag nicht gelten lassen (Art. 31 OR). Wer diese Frist verpasst, bleibt gebunden. Ob Ihr Fall die Voraussetzungen erfüllt, kläre ich gerne mit Ihnen.

Darf die Gegenseite ihre Haftung im Vertrag ausschliessen?

Nur teilweise. Grundsätzlich haftet, wer einen Vertrag nicht richtig erfüllt, für den Schaden (Art. 97 Abs. 1 OR). Für leichte Fahrlässigkeit kann die Haftung ausgeschlossen werden, für Absicht und grobe Fahrlässigkeit nicht (Art. 100 Abs. 1 OR). Eine Klausel «jede Haftung ist ausgeschlossen» gilt also nicht unbeschränkt.

Kann meine Forderung verfallen?

Ja, sie verjährt. Die meisten Forderungen verjähren nach zehn Jahren (Art. 127 OR), viele aber schon nach fünf, etwa Rechnungen für Handwerksarbeit oder Mietzinse (Art. 128 OR). Eine Mahnung oder eine neue Rechnung hält die Verjährung nicht auf. Das gelingt nur mit einer Betreibung, einem Schlichtungsgesuch, einer Klage oder einer Schuldanerkennung der Gegenseite (Art. 135 OR). Ist eine Forderung schon einige Jahre offen, melden Sie sich bei mir – ich prüfe, wann sie verjährt, und unterbreche die Verjährung rechtzeitig. Beachten Sie dabei, dass ein Mandat und eine Fristverantwortung nicht bereits bei Ihrer Anfrage, sondern erst nach verbindlicher Mandatsübernahme durch die Advokatur Kamer zustande kommt.

Die Informationen auf dieser Seite dienen ausschliesslich der allgemeinen Orientierung. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine Beurteilung Ihres Einzelfalls nicht ersetzen. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen; Gesetze und Rechtsprechung können sich jederzeit ändern. Wer sich auf die Informationen stützt, tut dies auf eigenes Risiko. Für eine verbindliche Einschätzung Ihres Anliegens mandatieren Sie bitte eine Anwältin oder einen Anwalt – die Advokatur Kamer in Bern steht Ihnen dazu gerne zur Verfügung. Ein Mandatsverhältnis entsteht erst durch ausdrückliche Vereinbarung.