Baugespann auf einem Bauplatz in einem Wohnquartier mit Blick auf die Berner Alpen

Tätigkeitsgebiet

Anwalt für Baurecht in Bern und Thun

Der Nachbar plant einen Anbau direkt an Ihrer Grenze, Ihr eigenes Baugesuch stösst auf Einsprachen, oder am Neubau zeigen sich Risse: Im Baurecht treffen Bauvorschriften, Verfahrensfristen und Vertragsrecht aufeinander. Als Anwalt für Baurecht in Bern, Thun und Umgebung berate und vertrete ich Bauherrschaften, Nachbarn und Unternehmer – im Baubewilligungsverfahren ebenso wie im Streit um Mängel am fertigen Bau.

Geltungsbereich: Die Angaben zum Baubewilligungsverfahren gelten für den Kanton Bern (Baugesetz, BauG; Baubewilligungsdekret, BewD). Andere Kantone haben eigene Fristen und Verfahren. Die Angaben zum Werkvertrag und zum Bauhandwerkerpfandrecht beruhen auf Bundesrecht und gelten schweizweit.

Die wichtigsten Fristen im Überblick

Ihre Situation Frist Was passiert, wenn Sie die Frist verpassen
Ein Baugesuch wird publiziert und Sie sind betroffen (z. B. als Nachbar)30 Tage ab der ersten Veröffentlichung bzw. ab Erhalt der persönlichen Mitteilung: Einsprache (Art. 31 Abs. 1 BewD)Sie können sich am Verfahren nicht mehr beteiligen und den Bauentscheid in der Regel nicht anfechten.
Die Gemeinde hat über das Baugesuch entschieden30 Tage ab Eröffnung: Baubeschwerde an die Bau- und Verkehrsdirektion (Art. 40 Abs. 1 BauG)Der Bauentscheid wird rechtskräftig.
Die Bau- und Verkehrsdirektion hat über die Beschwerde entschieden30 Tage ab Eröffnung: Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons BernDer Entscheid wird rechtskräftig.
Sie sind Handwerker und wurden für Arbeiten am Bau nicht bezahlt4 Monate ab Vollendung Ihrer Arbeiten: Bauhandwerkerpfandrecht im Grundbuch eintragen lassen (Art. 839 Abs. 2 ZGB)Die Sicherheit am Grundstück ist verloren; es bleibt nur die gewöhnliche Forderung.
Sie entdecken Mängel am Neubau60 Tage ab Entdeckung rügen bei Werkverträgen über Gebäude, die ab 1. Januar 2026 abgeschlossen wurden (Art. 367 Abs. 1bis und 370 Abs. 4 OR); bei älteren Verträgen sofortDas Werk gilt bezüglich dieses Mangels als genehmigt.

Rechtsprechung zu den Beschwerdefristen: Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern, Entscheid 110/2025/137 vom 10. April 2026 (Art. 40 BauG; Rechtsmittelbelehrung an das Verwaltungsgericht).

Häufige Fragen

Brauche ich für mein Vorhaben eine Baubewilligung?

In der Regel ja. Bewilligungspflichtig ist grundsätzlich jedes Errichten oder Ändern von Bauten und Anlagen (Art. 22 Abs. 1 RPG), also auch ein Wintergarten, eine Wärmepumpe im Garten, ein neues Dachfenster oder die Umnutzung eines Kellers zur Wohnung. Im Kanton Bern ohne Bewilligung erlaubt sein können unter Umständen:

  • Kleine Nebenbauten wie ein Gartenhäuschen oder Geräteschopf: unbeheizt, nicht bewohnt, höchstens 10 m² Grundfläche und 2,50 m hoch (Art. 6 Abs. 1 lit. a BewD).
  • Solaranlagen auf dem Dach, wenn sie gut angepasst sind; sie müssen aber mindestens sieben Arbeitstage vor Baubeginn der Gemeinde gemeldet werden (Art. 18a RPG; Art. 7a BewD).

Diese Ausnahmen gelten nicht in der Nähe von Wald, Gewässern, Schutzgebieten oder Baudenkmälern (Art. 7 BewD). Auch bewilligungsfreie Bauten müssen die Bauvorschriften einhalten, etwa die Grenzabstände. Ein nachträgliches Bewilligungsverfahren oder gar ein Rückbau kommt deutlich teurer als eine Abklärung vorab. Ich kläre gerne für Sie, ob Ihr Vorhaben bewilligungspflichtig ist, und begleite Sie durch das Baugesuchsverfahren.

Mein Nachbar will bauen. Wie wehre ich mich?

Mit einer Einsprache, sobald das Baugesuch publiziert ist (Anzeiger, Baugespann).

  • Frist: 30 Tage ab der ersten Veröffentlichung oder der persönlichen Mitteilung (Art. 31 Abs. 1 BewD).
  • Form: schriftlich, begründet und im Doppel bei der Gemeinde (Art. 31 Abs. 2 BewD).
  • Wer darf: wer vom Bau unmittelbar in eigenen Interessen betroffen ist, typischerweise direkte Nachbarn (Art. 35 Abs. 2 lit. a BauG). Jede Rüge muss Sie selbst betreffen, etwa Schattenwurf, Grenzabstand oder Lärm; allgemeine Kritik am Projekt genügt nicht (Art. 35c Abs. 1 BauG).

Beispiel: Der geplante Anbau des Nachbarn hält den Grenzabstand nicht ein und nimmt Ihrem Wohnzimmer das Abendlicht. Das ist ein klassischer Einsprachegrund.

Privatrechtliche Ansprüche, etwa aus einem Wegrecht, prüft die Baubehörde nicht. Sie können sie mit einer Rechtsverwahrung anmelden (Art. 32 BewD). Ich verfasse Ihre Einsprache und vertrete Sie in der Einspracheverhandlung – melden Sie sich dazu möglichst früh innerhalb der 30-tägigen Frist. Beachten Sie dabei, dass ein Mandat und eine Fristverantwortung nicht bereits bei Ihrer Anfrage, sondern erst nach verbindlicher Mandatsübernahme durch die Advokatur Kamer zustande kommt.

Gegen mein Baugesuch wurde Einsprache erhoben. Was jetzt?

Das Verfahren läuft weiter, aber es dauert länger. Die Gemeinde lädt in der Regel zu einer Einspracheverhandlung ein, wo sich Projektanpassungen und Einigungen finden lassen. Gelingt das nicht, entscheidet die Gemeinde über Baugesuch und Einsprachen zusammen. Eine sachliche Reaktion auf die Einsprachen, allenfalls mit kleinen Projektänderungen, verkürzt das Verfahren häufig um Monate. Ich vertrete Sie als Bauherrschaft in der Einspracheverhandlung und im weiteren Verfahren.

Wie fechte ich einen Bauentscheid an, und was kostet das?

Mit einer Baubeschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion innert 30 Tagen (Art. 40 Abs. 1 BauG). Beschwerde führen können namentlich die Bauherrschaft und wer Einsprache erhoben hat (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerde braucht einen Antrag und eine Begründung (Art. 32 Abs. 2 VRPG). Gegen den Entscheid der Direktion ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht möglich, wiederum innert 30 Tagen.

Zu den Kosten: Wer verliert, trägt in der Regel die Verfahrenskosten. Hinzu kommen je nach Fall die Anwaltskosten der Gegenseite und die eigenen. Ich schätze für Sie Chancen und Kostenrisiko ein, bevor Sie sich für eine Beschwerde entscheiden.

Kann ausserhalb der Bauzone gebaut werden?

Nur ausnahmsweise, etwa für die Landwirtschaft oder wenn ein Bau seiner Natur nach nur dort möglich ist (Art. 24 RPG). Umbauten bestehender Gebäude ausserhalb der Bauzone sind nur eingeschränkt zulässig.

Am Neubau zeigen sich Mängel. Was muss ich tun?

Beispiel: Zwei Jahre nach dem Einzug zeigen sich Risse in der Fassade, oder der Keller wird bei Starkregen nass.

Melden Sie Mängel dem Unternehmer schriftlich und mit Fotos. Für Werkverträge über Gebäude, die seit dem 1. Januar 2026 abgeschlossen wurden, haben Sie dazu 60 Tage ab Entdeckung Zeit; kürzere Fristen im Vertrag sind unwirksam (Art. 367 Abs. 1bis und 370 Abs. 4 OR). Bei älteren Verträgen gilt noch die Pflicht, sofort zu rügen (Art. 370 Abs. 3 OR). Warten Sie in keinem Fall unnötig zu. Sie können verlangen, dass der Unternehmer den Mangel kostenlos behebt, oder eine Preisminderung fordern (Art. 368 OR); bei Gebäuden kann das Recht auf kostenlose Nachbesserung seit 2026 nicht mehr vertraglich ausgeschlossen werden (Art. 368 Abs. 2bis OR). Die Ansprüche verjähren bei Bauwerken fünf Jahre nach der Abnahme (Art. 371 Abs. 2 OR). Viele Werkverträge verweisen zudem auf die SIA-Norm 118 mit eigenen Regeln zu Rüge und Garantie (vgl. Haefeli, Teilrevision des Kauf- und Werkvertragsrechts, Walder Wyss Newsletter Nr. 217, November 2025). Ich prüfe Ihren Werkvertrag und setze Ihre Mängelrechte gegenüber Unternehmer und Handwerkern durch.

Ich bin Handwerker und werde nicht bezahlt. Wie sichere ich meine Forderung?

Mit dem Bauhandwerkerpfandrecht. Es gibt Ihnen ein Pfandrecht am Grundstück, auf dem Sie gearbeitet haben, auch als Subunternehmer (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Die Eintragung im Grundbuch muss innert vier Monaten nach Vollendung der Arbeiten erfolgen (Art. 839 Abs. 2 ZGB). Weil der Eigentümer selten freiwillig zustimmt, braucht es in der Praxis ein rasches Gesuch an das Gericht um vorläufige Eintragung. Die Frist ist streng. Ich stelle das Gesuch für Sie, damit Ihre Forderung rechtzeitig gesichert ist. Beachten Sie dabei, dass ein Mandat und eine Fristverantwortung nicht bereits bei Ihrer Anfrage, sondern erst nach verbindlicher Mandatsübernahme durch die Advokatur Kamer zustande kommt.

Die Informationen auf dieser Seite dienen ausschliesslich der allgemeinen Orientierung. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine Beurteilung Ihres Einzelfalls nicht ersetzen. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen; Gesetze und Rechtsprechung können sich jederzeit ändern. Wer sich auf die Informationen stützt, tut dies auf eigenes Risiko. Für eine verbindliche Einschätzung Ihres Anliegens mandatieren Sie bitte eine Anwältin oder einen Anwalt – die Advokatur Kamer in Bern steht Ihnen dazu gerne zur Verfügung. Ein Mandatsverhältnis entsteht erst durch ausdrückliche Vereinbarung.