Ihre Rechte bei einem Mangel – und bis wann Sie handeln müssen
Die folgende Übersicht zeigt den gesetzlichen Grundfall. Viele Verkäufer regeln die Gewährleistung in ihren AGB oder im Vertrag anders. Prüfen Sie deshalb immer zuerst, was Sie vereinbart haben.
| Schritt | Was Sie tun müssen | Bis wann |
|---|---|---|
| 1. Mangel rügen | Dem Verkäufer den Mangel konkret und nachweisbar melden (Art. 201 OR) | Sofort. Das heisst: Offensichtliche Mängel kurz nach Erhalt der Sache, versteckte Mängel sofort nach ihrer Entdeckung. Was «sofort» genau bedeutet, hängt von den Umständen ab; in der Praxis sollten Sie innert weniger Tage rügen. Für Grundstücke und für Sachen, die in ein Gebäude eingebaut wurden, gilt bei Verträgen ab 1. Januar 2026 eine Frist von 60 Tagen (Art. 201 Abs. 4 und 219a Abs. 1 OR). |
| 2. Recht wählen | Nach Gesetz: Rückgabe gegen Geld zurück (Wandelung), Preisminderung oder bei Serienware Ersatz (Art. 205 und 206 OR). Viele AGB sehen stattdessen nur Reparatur oder Ersatz vor; das ist grundsätzlich zulässig (Art. 199 OR). | Die Wahl muss nicht schon in der Rüge stehen. Sie können sie später treffen, solange Ihr Anspruch nicht verjährt ist (Schritt 3). Einmal erklärt, ist sie verbindlich. |
| 3. Anspruch durchsetzen | Lenkt der Verkäufer nicht ein: Betreibung, Schlichtungsgesuch oder Klage | Innert zwei Jahren ab Übergabe der Sache, sonst verjährt der Anspruch (Art. 210 Abs. 1 OR), sofern vertraglich nichts anderes gilt. Eine blosse Rüge oder Mahnung stoppt diese Frist nicht. |
Häufige Fragen
Wann hat eine gekaufte Sache einen Mangel?
Wenn sie nicht so ist, wie sie sein sollte: Ihr fehlt eine zugesicherte Eigenschaft, oder sie hat Fehler, die ihren Wert oder ihre Brauchbarkeit erheblich mindern (Art. 197 Abs. 1 OR).
Beispiele: Der neue Staubsauger saugt nach zwei Wochen nicht mehr. Das Occasionsauto wurde mit 80 000 km angeboten, hat aber tatsächlich 150 000 km auf dem Tacho. Beides sind Mängel.
Der Verkäufer haftet auch, wenn er den Mangel selbst nicht kannte (Art. 197 Abs. 2 OR). Keine Rechte haben Sie dagegen bei Mängeln, die Sie beim Kauf kannten oder bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit hätten sehen müssen, etwa eine deutlich sichtbare Delle (Art. 200 OR).
Wie zeige ich einen Mangel richtig an?
Rasch, konkret und so, dass Sie es später beweisen können. Wer zu spät oder zu ungenau rügt, verliert seine Rechte vollständig (Art. 201 Abs. 2 OR). Gerade bei teureren Käufen sollte die Rüge sorgfältig formuliert sein. Ich verfasse die Mängelrüge gerne für Sie und sorge dafür, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben.
Kann ich den Kauf rückgängig machen?
Das hängt davon ab, was Sie vereinbart haben. Ohne abweichende Abrede können Sie wählen: Kauf rückgängig machen oder Preis herabsetzen (Art. 205 Abs. 1 OR); bei Serienware können Sie auch ein einwandfreies Ersatzgerät verlangen (Art. 206 Abs. 1 OR).
Beispiel: Der neue Laptop hat einen defekten Bildschirm. Nach Gesetz könnten Sie ihn zurückgeben. Viele Elektronikhändler schliessen die Rückgabe in ihren AGB aber aus und bieten nur Reparatur oder Ersatz an. Das ist grundsätzlich zulässig, wenn die AGB gültig vereinbart wurden (Art. 199 OR).
Bei einem kleinen Mangel kann das Gericht statt der Rückgabe nur eine Preisminderung zusprechen (Art. 205 Abs. 2 OR). Ob Sie in Ihrem Fall die Sache zurückgeben können, hängt vom Vertrag, den AGB und der Schwere des Mangels ab. Gerne prüfe ich Ihre Unterlagen und sage Ihnen, welche Rechte Sie tatsächlich haben.
Im Vertrag steht «gekauft wie besichtigt». Habe ich trotzdem Rechte?
Oft nicht mehr, aber nicht immer. Ein solcher Ausschluss ist grundsätzlich gültig, gerade beim Kauf unter Privatpersonen. Er gilt aber nicht, wenn der Verkäufer einen Mangel z.B. arglistig verschwiegen hat (Art. 199 OR).
Beispiel: Der private Verkäufer eines Motorrads wusste vom Motorschaden und hat ihn verschwiegen. Dann nützt ihm die Klausel «wie besichtigt» nichts.
Kaufen Sie als Privatperson bei einem Geschäft, darf die Frist für Ihre Ansprüche nicht unter zwei Jahre verkürzt werden, bei gebrauchten Sachen nicht unter ein Jahr (Art. 210 Abs. 4 OR).
Kann ich einen Online-Kauf einfach zurückgeben?
In der Schweiz nicht ohne Weiteres. Anders als in der EU gibt es kein gesetzliches Widerrufsrecht für Online-Käufe. In der EU können Konsumentinnen und Konsumenten Online-Käufe grundsätzlich innert 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen (Art. 9 Richtlinie 2011/83/EU). Schweizer Shops gewähren ein Rückgaberecht nur freiwillig; was gilt, steht in ihren AGB. Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht in der Schweiz nur in besonderen Fällen, etwa bei Verträgen, die an der Haustür zustande kamen (Art. 40a ff. OR).
Und wenn ich als Schweizer bei einem Shop in der EU bestelle? Dann stellt sich die Frage, welches Recht gilt. Viele EU-Shops gewähren das 14-tägige Widerrufsrecht trotzdem auch Kundinnen und Kunden aus der Schweiz, oft gestützt auf ihre AGB. Hier wird es rechtlich aber rasch kompliziert. Die Advokatur Kamer klärt für Sie, welches Recht gilt und welche Rechte Sie haben.
Die Informationen auf dieser Seite dienen ausschliesslich der allgemeinen Orientierung. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine Beurteilung Ihres Einzelfalls nicht ersetzen. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen; Gesetze und Rechtsprechung können sich jederzeit ändern. Wer sich auf die Informationen stützt, tut dies auf eigenes Risiko. Für eine verbindliche Einschätzung Ihres Anliegens mandatieren Sie bitte eine Anwältin oder einen Anwalt – die Advokatur Kamer in Bern steht Ihnen dazu gerne zur Verfügung. Ein Mandatsverhältnis entsteht erst durch ausdrückliche Vereinbarung.