Die wichtigsten Fristen im Überblick
| Ihre Situation | Frist | Was passiert, wenn Sie die Frist verpassen |
|---|---|---|
| Sie haben eine Ordnungsbusse erhalten (z. B. Parkbusse) | 30 Tage zur Bezahlung (Art. 6 und 7 OBG, SR 314.1) | Es folgt ein ordentliches Strafverfahren mit zusätzlichen Kosten. |
| Sie haben einen Strafbefehl erhalten | 10 Tage ab Zustellung: Einsprache bei der Staatsanwaltschaft (Art. 354 Abs. 1 StPO) | Der Strafbefehl wird zum rechtskräftigen Urteil und ist in der Regel auch für den Ausweisentzug massgebend. |
| Das Strassenverkehrsamt hat Ihnen den Ausweis entzogen | Frist gemäss Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung: Beschwerde gegen den Entzug | Der Entzug wird rechtskräftig. |
Häufige Fragen
Ich habe eine Parkbusse der Polizei erhalten. Muss ich bezahlen, auch wenn ich nicht gefahren bin?
Parkbussen auf öffentlichem Grund sind Ordnungsbussen. Sie betragen höchstens 300 Franken (Art. 1 Abs. 4 OBG) und werden in einem vereinfachten Verfahren erledigt. Wer die Busse nicht sofort bezahlt, hat dafür 30 Tage Zeit (Art. 6 OBG). Wurde die Lenkerin oder der Lenker nicht angetroffen, wird die Busse dem Halter auferlegt. Nennt dieser Name und Adresse der Person, die gefahren ist, richtet sich das Verfahren gegen diese Person (Art. 7 OBG). Wer nicht innert 30 Tagen bezahlt, kommt ins ordentliche Strafverfahren. Dort fallen zusätzlich Verfahrenskosten an, die oft höher sind als die Busse.
Lohnt es sich, eine Busse anzufechten?
Dann, wenn Sie den Vorwurf bestreiten können, etwa weil die Signalisation fehlte oder unklar war, die Parkuhr defekt war oder Sie berechtigt waren, z. B. mit einer Anwohnerparkkarte. Sichern Sie sofort Beweise: Fotos von Fahrzeug, Signalisation und Parkuhr, Parkticket, Zeugen. Bedenken Sie das Kostenrisiko: Unterliegen Sie, tragen Sie Busse und Verfahrenskosten. Ich schätze für Sie ein, ob sich eine Anfechtung lohnt.
Ich habe einen Strafbefehl erhalten. Was nun?
Prüfen Sie sofort das Zustelldatum. Gegen einen Strafbefehl kann innert 10 Tagen schriftlich Einsprache bei der Staatsanwaltschaft erhoben werden (Art. 354 Abs. 1 StPO). Eine Begründung ist nicht nötig (Art. 354 Abs. 2 StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Wichtig: Ein rechtskräftiger Strafbefehl ist für das Strassenverkehrsamt beim Ausweisentzug in der Regel massgebend. Wer später den Ausweisentzug bekämpfen will, muss deshalb meist schon den Strafbefehl anfechten. Melden Sie sich rechtzeitig bei mir – ich prüfe den Strafbefehl und erhebe wenn nötig fristgerecht Einsprache. Beachten Sie dabei, dass ein Mandat und eine Fristverantwortung nicht bereits bei Ihrer Anfrage, sondern erst nach verbindlicher Mandatsübernahme durch die Advokatur Kamer zustande kommt.
Auf einem privaten Parkplatz klebt eine «Busse» eines privaten Unternehmens. Muss ich zahlen?
Hier ist zu unterscheiden:
- Gerichtliches Verbot: Der Grundeigentümer kann ein gerichtliches Parkverbot erwirken. Wer es missachtet, kann auf Strafantrag mit einer Busse bis 2000 Franken bestraft werden (Art. 258 Abs. 1 ZPO). Diese Busse spricht eine Behörde aus, nicht das private Unternehmen, das den Parkplatz bewirtschaftet. Nach einem Urteil des Obergerichts Zürich gilt auf Parkplätzen, die dem allgemeinen Verkehr offenstehen, das Strassenverkehrsrecht; eine Strafe nach Art. 258 ZPO scheidet dort aus (OGer ZH SU210040 vom 23. März 2022, ZR 121 [2022] Nr. 27).
- «Umtriebsentschädigung» oder «Kontrollgebühr» eines Unternehmens: Das ist keine Busse, sondern eine privatrechtliche Forderung. Ob sie geschuldet ist, ist umstritten und hängt vom Einzelfall ab.
Zahlen Sie nicht vorschnell, besonders wenn mit Mahnspesen oder einer Betreibung gedroht wird. Ich prüfe die Forderung für Sie und wehre unberechtigte Ansprüche ab.
Droht mir der Ausweisentzug?
Das hängt von der Schwere der Widerhandlung ab. Das Strassenverkehrsrecht unterscheidet leichte, mittelschwere und schwere Widerhandlungen (Art. 16a–16c SVG). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Ausweis für mindestens einen Monat entzogen (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG), nach einer schweren für mindestens drei Monate (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG); bei Wiederholung deutlich länger.
Eine reine Parkbusse führt nicht zum Ausweisentzug. Droht Ihnen ein Entzug, zählt jeder Tag: Ich vertrete Sie gegenüber Staatsanwaltschaft und Strassenverkehrsamt und setze mich für eine möglichst kurze Entzugsdauer ein.
Die Informationen auf dieser Seite dienen ausschliesslich der allgemeinen Orientierung. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine Beurteilung Ihres Einzelfalls nicht ersetzen. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen; Gesetze und Rechtsprechung können sich jederzeit ändern. Wer sich auf die Informationen stützt, tut dies auf eigenes Risiko. Für eine verbindliche Einschätzung Ihres Anliegens mandatieren Sie bitte eine Anwältin oder einen Anwalt – die Advokatur Kamer in Bern steht Ihnen dazu gerne zur Verfügung. Ein Mandatsverhältnis entsteht erst durch ausdrückliche Vereinbarung.